VEREIN
SATZUNGEN DES VEREINES FREUNDE DER VÖLKERKUNDE
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  1. Name, Charakter und Sitz
  2. Zweck des Vereines
  3. Mittel des Vereines
  4. Mitglieder
  5. Pflichten und Rechte der Mitglieder
  6. Verlust der Mitgliedschaft
  7. Aufbau des Vereines
  8. Geschäftsführung und Verwaltung des Vereines
  9. Hauptversammlung
  10. Rechnungsprüfer
  11. Mitteilungsblatt
  12. Schlichtung von Streitigkeiten
  13. Auflösung des Vereins
  14. Vereins- und Geschäftsjahr
1. Name, Charakter und Sitz

Der Verein "Freunde der Völkerkunde" ist ein unpolitischer, volksbildnerischer und der Wissenschaft dienender Verein, der die Bestrebungen des im Jahre 1933 gegründeten und im Jahre 1941 mit Datierung 1939 von der damaligen Behörde aufgelösten Vereines "Völkerkunde" fortsetzt. Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Er kann Zweigstellen, allenfalls Zweigvereine, in anderen Orten Österreichs errichten.
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2. Zweck des Vereines

Der Verein stellt sich die Aufgabe, das Interesse der Öffentlichkeit für Völkerkunde bzw. Kultur- und Kunstgeschichte im weitesten Sinne zu wecken und zu beleben, den Ausbau des Museums für Völkerkunde in Wien zu fördern, im Besonderen beim Erwerb von ethnologischen Gegenständen zu unterstützen, die Veröffentlichung wissenschaftlicher und volksbildender Schriften und den Erwerb solcher für &oumffentliche Bibliotheken zu fördern, Vorträge, Ausstellungen, Führungen, Exkursionen und Geldsammlungen zu veranstalten sowie wissenschaftliche Reisen und Expeditionen mit völkerkundlichen Zielen zu unterstützen.
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3. Mittel des Vereines

Die hiezu notwendigen Mittel werden
  1. aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen,
  2. durch Spenden,
  3. aus den Einnahmen von Veranstaltungen und Publikationen
aufgebracht.
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4. Mitglieder

Mitglieder können juristische und unbescholtene physische Personen sein. Die Mitgliedschaft ist möglich als:
  1. Ehrenmitglied,
  2. Stifter durch die Bezahlung eines einmaligen Beitrages,
  3. Förderer durch die Bezahlung eines höheren jährlichen Beitrages,
  4. ordentliche Mitglieder,
  5. jugendliche Mitglieder vom 14. - 18. Lebensjahr, mit dem halben Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder.
Personen, die sich um den Verein und dessen Zielsetzung besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden vom Vortstand der jährlichen Hauptversammlung vorgeschlagen. Die Aufnahme der anderen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern und Studenten können eine Herabsetzung des vorgeschriebenen jährlichen Mitgliedsbeitrages erhalten.
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5. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des vom Vorstand jeweils festgesetzten Jahresbeitrages einschließlich der einmaligen Eintrittsgebühr und berechtigt zur Teilnahme an allen öffentlichen Veranstaltungen zu den jeweils vom Vorstand festgesetzten Begünstigungen.
Jeder ordentliche Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder erhalten in dieser ihrer Mitgliedseigenschaft keine wie immer gearteten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eventuelle Vergütungen für besondere persönliche und sachliche Leistungen der Mitglieder dürfen nicht übermäßig hoch sein. Begünsigungen von Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
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6. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren
  1. durch freiwilligen Austritt, der nach vorheriger Verständigung des Vorstandes jederzeit erfolgen kann.
  2. durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrages,
  3. durch Ausschluss. Dieser wird vom Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit über ein Mitglied verhängt, das die Ziele des Vereins bewusst oder fahrlässig schädigt. Gegen den Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
  4. Durch den Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sofort alle Ansprüche und Rechte an den Verein. Bis zum Tage des Ausschlusses erwachsene Pflichten gegen den Verein bleiben aufrecht.
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7. Aufbau des Vereines

  1. Ehrenkomitee
    Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Ehrenkomitee bestellen, das aus einem Präsidenten und mehreren Mitgliedern besteht.
  2. Der Vorstand
    Die Führung und Verwaltung des Vereins besorgt der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt je auf die Dauer von 4 Jahren ehrenamtlich.
    Der Vorstand besteht aus
    1. dem Präsidenten
    2., 3. zwei Vizepräsidenten
    4., 5. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
    6., 7. dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter
    8. weiteren Vorstandsmitgliedern bis zum Höchstmaß von insgesamt 15 Personen.
    Der Vorstand wird von der gründenden Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten erfolgt einzeln, die der übrigen Mitglieder des Vorstandes auf Wahlvorschlag.
    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl eines Ersatzmannes durch den Vorstand.
  3. Die Hauptversammlung
    Diese ist mindestens einmal im Jahr, spätestens im November einzuberufen und besteht aus den Ehrenmitgliedern und den ordentlichen Mitgliedern.
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8. Geschäftsführung und Verwaltung des Vereines

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines, überwacht die Einhaltung der Satzungen, verwaltet sein Vermögen, nimmt Mitglieder auf und beschließt über den Ausschluss.
Er bildet Ausschüsse aus den Mitgliedern zur Durchführung bestimmter Aufgaben. Diese sind dem Vorstand verantwortlich und unterliegen seinen Weisungen.
Der Vorstand ist berechtigt, im Falle entsprechend großer Arbeitsaufgaben Sekretäre oder sonstige Arbeitskräfte gegen Vergüung zu beschäftigen.
Der Vorstand legt der jährlichen einberufenen Hauptversammlung den Rechenschafts- und Vermögensbericht vor und erledigt die Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen und ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er beschließt unter Mitzählung der Stimme des Präsidenten in allen Fällen, in denen die Satzungen nicht anders bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Präsident, der im Fall seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten vertreten wird, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Eine Vorstandssitzung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder das Verlangen stellen.
Der Präsident vertritt den Verein nach außen hin und leitet die Hauptversammlung und die sonstigen Veranstaltungen des Vereines.
Der 1. Schriftführer besorgt bei Gegenzeichnung durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten den Schriftverkehr des Vereines.
Ausfertigungen in Geldangelegenheiten benötigen die Fertigung des Schatzmeisters bei Gegenzeichnung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten.
Rechnungsführung und Geldgebarung unterliegen der Kontrolle eines Rechnungsprüfers.
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9. Hauptversammlung

Gegenstand der Hauptversammlung ist:
  1. der Tätigkeitsbericht des Präsidenten,
  2. der Rechenschafts- und Vermögensbericht,
  3. der Bericht der Rechnungsprüfer,
  4. Wahl von Mitgliedern des Ehrenkomitees oder deren Abberufung,
  5. Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern,
  6. Wahl der Rechnungsprüfer,
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
  8. Beschlussfassung über Anträge auf Ergänzung und Änderung der Statuten des Vereines.
Die Hauptversammlung ist bei Satzungsmäßiger Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
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10. Rechnungsprüfer

Mit der Überprüfung und Überwachung der Geldgebarung betraut die Hauptversammlung jährlich zwei Rechnungsprüfer, die der nächsten Hauptversammlung Bericht erstatten.
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11. Mitteilungsblatt

Der Verein ist berechtigt, ein Mitteilungsblatt in loser oder periodischer Folge auszugeben.
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12. Schlichtung von Streitigkeiten

Streitigkeiten unter Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis schlichtet über Anrufung der Vorstand als Schiedsrichter. Er kann auch ein eigenes Schiedsgericht aus Mitgliedern bestimmen. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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13. Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur vom Vorstand beantragt und von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Punktes 9 beschlossen werden.
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereines dem Museum für Völkerkunde in Wien für Zwecke des Ankaufes von ethnographischen Objekten zu übertragen.
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14. Vereins- und Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


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