- Name, Charakter und Sitz
- Zweck des Vereines
- Mittel des Vereines
- Mitglieder
- Pflichten und Rechte der Mitglieder
- Verlust der Mitgliedschaft
- Aufbau des Vereines
- Geschäftsführung und Verwaltung des Vereines
- Hauptversammlung
- Rechnungsprüfer
- Mitteilungsblatt
- Schlichtung von Streitigkeiten
- Auflösung des Vereins
- Vereins- und Geschäftsjahr
1. Name, Charakter und Sitz
Der Verein "Freunde der Völkerkunde" ist ein unpolitischer, volksbildnerischer und der Wissenschaft dienender Verein,
der die Bestrebungen des im Jahre 1933 gegründeten und im Jahre 1941 mit Datierung 1939 von der damaligen Behörde
aufgelösten Vereines "Völkerkunde" fortsetzt. Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Er kann Zweigstellen, allenfalls
Zweigvereine, in anderen Orten Österreichs errichten.
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2. Zweck des Vereines
Der Verein stellt sich die Aufgabe, das Interesse der Öffentlichkeit für Völkerkunde bzw. Kultur- und Kunstgeschichte
im weitesten Sinne zu wecken und zu beleben, den Ausbau des Museums für Völkerkunde in Wien zu fördern,
im Besonderen beim Erwerb von ethnologischen Gegenständen zu unterstützen, die Veröffentlichung wissenschaftlicher
und volksbildender Schriften und den Erwerb solcher für &oumffentliche Bibliotheken zu fördern, Vorträge,
Ausstellungen, Führungen, Exkursionen und Geldsammlungen zu veranstalten sowie wissenschaftliche Reisen und Expeditionen
mit völkerkundlichen Zielen zu unterstützen.
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3. Mittel des Vereines
Die hiezu notwendigen Mittel werden
- aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen,
- durch Spenden,
- aus den Einnahmen von Veranstaltungen und Publikationen
aufgebracht.
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4. Mitglieder
Mitglieder können juristische und unbescholtene physische Personen sein. Die Mitgliedschaft ist möglich als:
- Ehrenmitglied,
- Stifter durch die Bezahlung eines einmaligen Beitrages,
- Förderer durch die Bezahlung eines höheren jährlichen Beitrages,
- ordentliche Mitglieder,
- jugendliche Mitglieder vom 14. - 18. Lebensjahr, mit dem halben Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder.
Personen, die sich um den Verein und dessen Zielsetzung besondere Verdienste erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden vom Vortstand der jährlichen Hauptversammlung vorgeschlagen.
Die Aufnahme der anderen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern und Studenten können eine Herabsetzung des vorgeschriebenen
jährlichen Mitgliedsbeitrages erhalten.
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5. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des vom Vorstand jeweils festgesetzten Jahresbeitrages einschließlich
der einmaligen Eintrittsgebühr und berechtigt zur Teilnahme an allen öffentlichen Veranstaltungen zu den jeweils vom
Vorstand festgesetzten Begünstigungen.
Jeder ordentliche Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder erhalten in dieser ihrer Mitgliedseigenschaft
keine wie immer gearteten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eventuelle Vergütungen für besondere persönliche
und sachliche Leistungen der Mitglieder dürfen nicht übermäßig hoch sein. Begünsigungen von Personen
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
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6. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren
- durch freiwilligen Austritt, der nach vorheriger Verständigung des Vorstandes jederzeit erfolgen kann.
- durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrages,
- durch Ausschluss. Dieser wird vom Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit über ein Mitglied verhängt,
das die Ziele des Vereins bewusst oder fahrlässig schädigt. Gegen den Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Durch den Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sofort alle Ansprüche und Rechte an den Verein.
Bis zum Tage des Ausschlusses erwachsene Pflichten gegen den Verein bleiben aufrecht.
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7. Aufbau des Vereines
- Ehrenkomitee
Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Ehrenkomitee bestellen, das aus einem
Präsidenten und mehreren Mitgliedern besteht.
- Der Vorstand
Die Führung und Verwaltung des Vereins besorgt der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes
verwalten ihr Amt je auf die Dauer von 4 Jahren ehrenamtlich.
Der Vorstand besteht aus
1. dem Präsidenten
2., 3. zwei Vizepräsidenten
4., 5. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
6., 7. dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter
8. weiteren Vorstandsmitgliedern bis zum Höchstmaß von insgesamt 15 Personen.
Der Vorstand wird von der gründenden Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten erfolgt einzeln, die der
übrigen Mitglieder des Vorstandes auf Wahlvorschlag.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl eines Ersatzmannes durch den Vorstand.
- Die Hauptversammlung
Diese ist mindestens einmal im Jahr, spätestens im November einzuberufen und besteht aus den
Ehrenmitgliedern und den ordentlichen Mitgliedern.
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8. Geschäftsführung und Verwaltung des Vereines
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines, überwacht die Einhaltung der Satzungen, verwaltet sein Vermögen,
nimmt Mitglieder auf und beschließt über den Ausschluss.
Er bildet Ausschüsse aus den Mitgliedern zur Durchführung bestimmter Aufgaben. Diese sind dem Vorstand verantwortlich
und unterliegen seinen Weisungen.
Der Vorstand ist berechtigt, im Falle entsprechend großer Arbeitsaufgaben Sekretäre oder sonstige Arbeitskräfte
gegen Vergüung zu beschäftigen.
Der Vorstand legt der jährlichen einberufenen Hauptversammlung den Rechenschafts- und Vermögensbericht vor und erledigt
die Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen und ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Er beschließt unter Mitzählung der Stimme des Präsidenten in allen Fällen, in denen die Satzungen nicht anders bestimmen,
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Präsident, der im Fall seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten vertreten wird, beruft die Vorstandssitzungen ein
und leitet sie. Eine Vorstandssitzung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder das Verlangen stellen.
Der Präsident vertritt den Verein nach außen hin und leitet die Hauptversammlung und die sonstigen Veranstaltungen des Vereines.
Der 1. Schriftführer besorgt bei Gegenzeichnung durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten den Schriftverkehr des Vereines.
Ausfertigungen in Geldangelegenheiten benötigen die Fertigung des Schatzmeisters bei Gegenzeichnung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten.
Rechnungsführung und Geldgebarung unterliegen der Kontrolle eines Rechnungsprüfers.
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9. Hauptversammlung
Gegenstand der Hauptversammlung ist:
- der Tätigkeitsbericht des Präsidenten,
- der Rechenschafts- und Vermögensbericht,
- der Bericht der Rechnungsprüfer,
- Wahl von Mitgliedern des Ehrenkomitees oder deren Abberufung,
- Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Anträge auf Ergänzung und Änderung der Statuten des Vereines.
Die Hauptversammlung ist bei Satzungsmäßiger Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern
und auf Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
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10. Rechnungsprüfer
Mit der Überprüfung und Überwachung der Geldgebarung betraut die Hauptversammlung jährlich zwei
Rechnungsprüfer, die der nächsten Hauptversammlung Bericht erstatten.
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11. Mitteilungsblatt
Der Verein ist berechtigt, ein Mitteilungsblatt in loser oder periodischer Folge auszugeben.
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12. Schlichtung von Streitigkeiten
Streitigkeiten unter Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis schlichtet über Anrufung der Vorstand als Schiedsrichter.
Er kann auch ein eigenes Schiedsgericht aus Mitgliedern bestimmen. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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13. Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur vom Vorstand beantragt und von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des
Punktes 9 beschlossen werden.
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
Vermögen des Vereines dem Museum für Völkerkunde in Wien für Zwecke des Ankaufes von ethnographischen
Objekten zu übertragen.
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14. Vereins- und Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.